Veranstaltungen des Gesprächskreises

der VeMdL e.V.

Themen aus  Politik & Gesellschaft 17. Gesprächskreis im Sächsischen Landtag, Dresden, den 09.04.2017,  mit Prof.(em.) Dr. rer.nat. sc. habil. Gert Bernhard  zum Thema:Endlagerung radioaktiver Abfälle und Rückstände“

Mit Prof. Dr. Gert Bernhard, dem ehemaligen Direktor des Institutes für Ressourcenökologie am HZDR, war es gelungen, einen weltweit anerkannten Wissenschaftler auf dem Gebiet der Radiochemie, für den Vortrag zu gewinnen. Der Vortrag hatte eine „Umrahmung“. Entstanden war das Thema, als 2014 auf der Deponie Grumbach 2.000 Tonnen Bauschutt mit Radioaktivität aus dem KKW Stade abgelagert werden sollten. Die Amand Umwelttechnik GmbH & Co. KG betreibt am Standort Grumbach eine Deponie für Industrieabfälle der DK II. Vertraglich war die Entsorgung dieser 2.000 Tonnen vereinbart.


Bildquelle: St. Füssel/SLT 2017

Aus der Klassifizierung ergeben sich nun Anforderungen an den Umgang mit den radioaktiven Abfällen. Zunächst müssen sie abgeschirmt werden, so dass diese transportiert werden können und das Personal sowie die Öffentlichkeit vor der ausgehenden Strahlung geschützt sind. Dies geschieht durch die Verpackung in vorgeschriebenen Behältern. Deren Ausstattung richtet sich also nach der Art der verpackten Abfälle. Bei hochradioaktiven Abfällen handelt sich im allgemeinen um abgebrannte Brennstäbe und Kokillen aus der Wiederaufarbeitung. Abfall selbst wird im Abfallbehälter fixiert in einer Matrix. Die zweite Anforderung ergibt sich aus der Wärmeentwicklung. Zum einen am Ort der Entnahme. HAW, die Brennstäbe werde nach der Entnahme aus dem Reaktor zunächst in ein Abklingbecken verbracht, damit sie dort auf Transporttemperatur abkühlen können. Danach werden sie mit Castoren in Zwischenlager verbracht. Bei Verbringung in ein Endlager spielt die abgestrahlte Wärmemenge insofern eine Rolle, weil die Umgebung diese aufnehmen muss. Bei einem Endlager in einem Endlagerbergwerk, das umgebende Wirtsgestein. Das umgebende Wirtsgestein heizt sich auf und muss diese Temperaturen dann ertragen können.

Zum Abschluss ging Prof. Dr. Gert Bernhard noch auf das gerade verabschiedete „Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze“. Einerseits auf die Einschränkungen in der Standortsuche, da oberflächennahe Standorte ausgeschlossen sind und dies obwohl eine 500-jährige Zugänglichkeit zu den endgelagerten Abfällen gewährleistet sein soll, andererseits auf die Wirtsgesteine, die in Deutschland dafür in Frage kommen, Salzstein, Tonstein und kristallines Gebirge (Granite). Die vorausgewählten Standorte sind in einer „weißen“ Karte im Gesetz kartiert. Diese Wirtsgesteine haben alle Vorteile und Nachteile. Letztendlich soll der Standort so ausgewählt werden , dass Übertritte von Radionukliden in einem Zeitraum von 1 Mill. Jahren nicht oder in einem gesellschaftlich tolerablem Maße in die Biosphäre übertreten können. Die 1 Mill. Jahre sind aus den Halbwertzeiten von langlebigen Radionukliden, wie U-238, abgeleitet. Übertreten können Radionuklide nur, wenn diese genügend mobil sind, d.h. eine genügend große chemische Mobilität besitzen. Dies geht aber nur, wenn ein Transportmedium dem Endlager zutritt, insbesondere Wasser. Den Zutritt von Wasser zu den eingelagerten Radioaktiven Abfällen sollen insbesondere auch die Behälter, in denen diese in einer Matrix fixiert sind , verhindern. Die Behälter stellen eine wesentliche technische Barriere in jedem Endlagerkonzept dar, gegenüber Wasser aus dem Deckgebirge, das über das Wirtsgestein und geotechnische Barrieren zunächst den Behältern zutritt und die dadurch möglicherweise dann korrodieren. Das ist auch der Streitpunkt in der gegenwärtigen Diskussion um die Endlagerung. Sachsen und Bayern wollen kein Wirtsgestein Granit untersuchen, weil hier die Zutrittswahrscheinlichkeit von Wasser vergleichsweise groß sei, was aber mit entsprechend ausgelegten Abfallbehältern ausgeglichen werden kann, so dass ein Endlager im kristallinen Wirtsgestein die gleichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wie das im Steinsalz. Letztendlich muss ein Endlager genehmigt werden, also? Der Streit wirkt bizarr, weil Finnland und Schweden 2022 bzw. 2025 ihre Endlager für HAW-HGW in Betrieb nehmen werden, im Granit. Auch von der IAEA geprüft.


Zum Abschluss war noch der Hinweis, dass für NHGW sich das Endlager für Radioaktive Abfälle in Morsleben (ERAM), Sachsen-Anhalt, in der Stilllegungsphase befindet. In Salzgitter-Bleckenstedt ein Endlager für NHGW mit ca. 300.000 m3 durch Umrüstung von Schacht Konrad errichtet wird. Dieses wird nicht vor 2022 in den bestimmungsgemäßen Betrieb gehen. Und die Schachtanlage Asse II ? wird gegenwärtig umfänglich untersucht, einem Faktencheck unterzogen.



Es folgte eine Fragestunde. Prof. Dr. Bernhard antwortete auf alle Fragen auch manchmal mit dem Hinweis, dies sei noch zu untersuchen. Die Fragen reichten von der Finanzierung bis zur Transmutation.

Am Ende gab es großen Applaus für Prof. Dr. Berhard. Er kann gern wieder in unseren Gesprächskreis kommen.                                                 zum 17. Gesprächskreis erfolgt auch eine Darstellung im LTK/ Juli 2017

Gem. Strahlenschutzverordnung gelten diese Art der Abfälle als nicht radioaktiv. International werden diese Abfälle mit Very Low Level Waste (VLLW) bezeichnet. Sie können danach nach dem Kreislaufwirtschaftgesetz und der Deponieverordnung wie andere Industrieabfälle auf Deponien unter Einhaltung der geltenden Ablagerungsbedingungen abgelegt werden. Vergleichbarer Abfall wäre Rotschlamm als Rückstand aus der Aluminiumherstellung. Trotz gültiger Verträge nahm die Firma Amand Abstand von der Deponierung und die VeMdL e.V. hatte ein Thema für den Gesprächskreis.

Deutschland hat sich entschieden nach der Katastrophe von Fukushima aus der Nutzung der Kernenergie zur Energiegewinnung auszusteigen. Die daraus entstehenden radioaktiven Abfälle müssen langzeitsicher verwahrt werden und so ist das Thema aktuell auf der Tagesordnung. Der Sächsische Landtag hatte im März 2017 auch eine Debatte aus Anlass des im Abstimmungsprozess befindlichen Gesetzes „ Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze“. Und so war das Thema hochaktuell. 30 unserer Mitglieder waren der Einladung gefolgt. Das Thema hatte seine Anziehungskraft nicht verfehlt. Dem erfahrenen Hochschullehrer, Prof. Dr. Gert Bernhard, war klar, dass zunächst die physikalischen Grundlagen erklärt werden müssen und danach die Grenzen der Darlegungen. Hier sollte nur auf die Endlagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Wärmeentwicklung und von Wärme entwickelnden Abfällen eingegangen werden.

A) Radioaktivität

                  α – Strahlen                               β- - Strahlen                            γ - Strahlen

Die Radioaktivität ist eine physikalische Eigenschaft instabiler Kerne, die durch Aussendung von Strahlen letztendlich in einen stabilen Zustand übergehen. Diese haben zwei Grundeigenschaften: die Aktivität, d.h. wieviel Kerne pro Zeiteinheit zerfallen - eine Maßeinheit ist Bequerel: 1Bq = 1 Zerfall/s und die Halbwerteit: d.h. Die Zeit, in der die Hälfte der Kerne einer Kernart zerfallen sind.

Für die Endlagerung besonders wesentlich sind sehr energiereiche Strahlungen und deren Wärmeentwicklung (Zerfallswärme) sowie die chemische Mobilität von Kernen. Der Zerfall von Kernen ist ein exothermer Vorgang, d.h. es entsteht eine Zerfallswärme. Daraus leiten sich einige wesentliche Anforderungen an die Endlagerung ab.

B.) Arten Radioaktiver Abfälle den Grundeigenschaften folgend

Radioaktivität tritt überall in der natürlichen Umgebung auf. Zunächst in den Uran-, Thorium- und Phosphor-Lagerstätten in hoher Konzentration. Im Seewasser, im Boden, in der Bodenluft (Radon) und natürlich auch in biologischen Körpern. Auch im Menschen lässt sich Radioaktivität nachweisen. Gegenüber den Abfällen ist die Konzentration, d.h. die Radioaktivität pro Volumeneinheit gering.

So beträgt die Aktivitätsdichte im Boden/Erdkruste etwa 1,6 E+06 Bq/m³; die für den Schacht Konrad genehmigte etwa 1,7 E+13 Bq/m³ und die für ein deutsches Endlager für hochradioaktive Abfälle etwa 1,34 E+15 Bq/m³ .

Als gültige Klassifizierung wird verwendet;

VLLW - Substanzen mit Radioaktivität zur Ablagerung gem. KrWG und DepV

LAW - Low Active Waste; MAW - Medium Active Waste; HAW - High Active Waste


Nach der Zerfallswärme werden die Abfälle, nach gültiger Klassifizierung, in Wärme entwickelnde; d.h. in die, die eine hohe Menge an Wärme abgeben und in die, mit geringer Wärmeentwicklung; d.h. deren abgegebene Wärmemenge vernachlässigbar ist , eingeteilt:

- Radioactive waste with negligible heat generation:  NHGW

- Heat-generating Radioactive waste: HGW